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Gesetzlicher Zuschlag - Private Krankenversicherung
Gemäß § 12 Absatz 4 a VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) ist bei der unbefristeten Krankheitskostenvollversicherung für Personen zwischen 21 und 60 Jahren ein gesetzlicher Zuschlag in Höhe von 10% für die "Finanzierung einer Beitragsermäßigung im Alter" vorgeschrieben. Dieser Zuschlag ist zu den ausgewiesenen Tarifbeiträgen hinzuzurechnen.
Die Beitragskalkulation in der PKV zeichnet sich dadurch aus, daß eine sogenannte Alterungsrückstellung gebildet wird. Synonym wird statt Alterungsrückstellung auch der Begriff Deckungsrückstellung verwendet.
Bei der Beitragskalkulation wird eine Verzinsung dieser Alterungsrückstellung mit 3,5% eingerechnet. Natürlich werden am Kapitalmarkt in der Regel höhere Zinsen erzielt. Der über 3,5% hinausgehende Zins wird als überrechnungsmäßiger Zins bezeichnet.
Der Gesetzgeber hat mit § 12a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nun bestimmt, daß ein bestimmter Teil dieses überrechnungsmäßigen Zinses den Versicherten zur "Finanzierung einer Beitragsermäßigung im Alter" zusätzlich gutgeschrieben werden muß (daher die Formulierung "zusätzliche Zuschreibung").
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