GKV |
PKV |
Leistungserbringung |
Sachleistungsprinzip |
Kostenerstattungsprinzip |
Der Versicherte erhält eine Sachleistung, auf die er keinen Einfluß hat, da er den Leistungserbringer (z.B. Arzt, Krankenhaus) nicht direkt bezahlt. Der Arzt rechnet über die kassenärztliche Vereinigung mit der jeweiligen Krankenkasse über alle bei dieser Kasse Versicherten in einem Zeitraum ab. Der Patient hat keinen Einfluß auf die Art oder den Umfang der Behandlung. Die Behandlung erfolgt nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot. (§12 SGB V). |
Der Privatpatient bekommt die Rechnung direkt vom Arzt und reicht sie dann bei seiner PKV ein und bezahlt nach Erhalt des Geldes den Arzt, falls er nicht eine Selbstbeteiligung PKV vereinbart hat. Damit ist der Privat Versicherte der direkte Vertragspartner des Arztes und kann den Umfang und die Dauer der Behandlung selbst bestimmen. Der PKV Patient kann gezielt mit dem Arzt die für ihn optimalen Therapien besprechen und festlegen. Im Idealfall setzt dies voraus, daß der Arzt sich als Dienstleister für den Patienten sieht. |
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Finanzierungsart |
Umlageverfahren |
Kapitaldeckungverfahren |
Die eingenommenen Beiträge werden für die aktuell anfallenden Ausgaben verwendet, ohne daß Rücklagen gebildet werden.
Meist jährlich wird aus den zu erwartenden Leistungsausgaben und der Bruttolohnsumme ein prozentualer Beitragssatz von der Gesetzlichen Krankenversicherung errechnet, von dem sie annimmt, daß er zur Deckung der laufenden Kosten im Jahr ausreicht. Alle eingenommenen Beiträge stehen dann für die Leistungsausgaben zur Verfügung, unabhängig davon, wieviel der Einzelne eingezahlt hat. |
Der Beitrag für einen Versicherten wird aus den für die gesamte Laufzeit zu erwartenden Kosten versicherungsmathematisch errechnet Es werden zum Zeitpunkt des Eintritts eines Versicherten die voraussichtlich anfallenden Kosten über die gesamte Lebenserwartung in einen durchschnittlichen Beitrag umgerechnet. Die in jungen Jahren über den Leistungsausgaben eingenommen Beiträge dienen zur Finanzierung der höheren Ausgaben im Alter. Wenn sich im Idealfall die Lebenserwartung nicht ändern würde und die Kosten im Gesundheitswesen nicht steigen würden, wäre der so kalkulierte Beitrag über das gesamte Leben konstant. |
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Beitragsstabilität |
Die Entwicklung der Beitragssätze hängt von zwei Faktoren ab: vom Verhältnis zwischen jungen und alten Beitragszahlern, und vom Verhältnis zwischen sozialversicherungspflichtigen und nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. In den Jahren 1950-1970 hat der Anteil der sozial versicherungspflichtig Beschäftigten ständig zugenommen und zu relativ stabilen Beiträgen in der Gesetzlichen Krankenversicherung geführt. Seit Anfang der 90er Jahre nimmt dieser Anteil ständig ab und führt zu stetig steigenden Beitragssätzen und fortlaufenden Leistungskürzungen. Da sich diese Tendenz in absehbarer Zukunft nicht zu ändern scheint, ist in der GKV weiterhin mit Leistungskürzungen und steigenden Beiträgen zu rechnen |
Die Beitragskalkulation in der PKV wird mit Hilfe der Alterungsdeckungsrückstellung erstellt. Es werden für jeden Versicherten die zu erwartenden Leistungsausgaben für die gesamte Lebenserwartung berechnet. Insofern es keine Kostensteigerungen durch Inflation oder medizinischen Fortschritt gibt und die Lebenserwartung unverändert bleibt, ist der Beitrag für die gesamte Versicherungsdauer konstant. Dies tritt in der Realität natürlich nicht ein, da die Lebenserwartung ständig gestiegen ist und der medizinische Fortschritt zu steigenden Gesundheitskosten führt. Wichtig ist, daß die Beitragskalkulation unabhängig vom Verhältnis von jungen und alten Versicherten ist, da jeder Versicherte im Laufe seines Lebens die durchschnittlichen Kosten, die er verursacht als Beitrag einzahlt. |
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Beitragskalkulation |
Prozentual vom Bruttoeinkommen |
Indviduell Risikogerecht |
Ausschließlich vom Einkommen abhängig. Prozentualer Anteil vom Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für freiwillig Versicherte ergibt dadurch ein % geringerer Beitrag als die weniger verdienenden Pflichtversicherten.
Kein Einfluß des Versicherten auf die Beitragshöhe z.B. durch Tarifumstellung |
Abhängig von Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und Tarifumfang (Äquivalenzprinzip) beim Eintritt in die Versicherung. Nach Versicherungsbeginn sind alle Beitragsanpassungen immer unabhängig vom erreichten Alter und aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten.
Der Versicherte kann durch Selbstbeteiligungen oder Tarifwechsel seinen Beitrag beeinflussen. Beitragshöhe kann durch Beitragsrückerstattung individuell beeinflußt werden. |
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Leistungsumfang |
Behandlung im Rahmen der "wirtschaftlichen Behandlungs- und Verordnungsweise " durch Ärzte und Zahnärzte, soweit sie zur Kassenpraxis zugelassen sind, i.d.R. bei Vorlage einer Versichertenkarte. Heilpraktiker sind nicht zugelassen. Geltung im Inland und Ländern mit Sozialversicherungsabkommen. Keine Erstattung der Kosten außerhalb Europas. Ausnahmen nur in Härtefällen, sonst nur durch Private Zusatzversicherung abgesichert. Keine Finanzierung des Rücktransports. |
Freie Arztwahl.Behandlung als Privatpatient durch alle niedergelassenen Ärzte, Chefärzte, Zahnärzte, ggf. auch durch Heilpraktiker. Wechsel des Arztes jederzeit möglich, Überweisung entfällt. Je nach Tarif Europa/weltweite Geltung. Inanspruchnahme von Spezialisten daher auch außerhalb Deutschlands möglich. |
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Beitragsrückerstattung |
In der Regel nicht vorgesehen. Bei einigen Gesetzlichen Kassen zur Zeit als Modellversuch. |
Je nach Gesellschaft und Tarif, falls keine Leistungen oder nur bestimmte Vorsorgeleistungen in Anspruch
genommen wurden -
bis zu 7 Monatsbeiträgen auf die Beiträge zum Ambulant- und/oder Zahntarif |