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Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenkasse und in der Privaten Krankenversicherung
Nicht arbeitende Ehegatten und Kinder sind in der Gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei über die Familienversicherung mit versichert. Wenn beide Elternteile krankenversicherungspflichtig berufstätig sind und gesetzlich versichert, sind die Kinder i.d.R. beim höher verdienenden Elternteil mit versichert. Wenn nur ein Elternteil beitragspflichtig ist, der andere z.B. kein eigenes Einkommen hat, ist die ganze Familie über die Familienversicherung mit versichert. Ist ein Paar nicht verheiratet, so kann das Kind bei der Mutter oder beim Vater in der Gesetzlichen Krankenversicherung mit versichert werden. Falls das Kind nicht das leibliche Kind ist, z.B. aus erster Ehe, ist das Kind bei der Mutter mit zu versichern, auch wenn diese pflichtversichert ist und der Ehemann oder Partner mehr verdient. Für adoptierte Kinder gelten die gleichen Regeln.
In der Privaten Krankenversicherung PKV ist für jede Person, d.h. z.B. arbeitender Mann, nicht berufstätige Frau und ein Kind ein eigener Beitrag zu entrichten, eine beitragsfreie Familienversicherung gibt es in dem Sinne nicht.
Ist z.B. der Mann in der PKV versichert, kann man die nicht arbeitende Ehefrau (insofern sie nicht mehr über den alten Arbeitgeber im Erziehungsurlaub in der Gesetzlichen Krankenversicherung weiter versichert ist) und die Kinder entweder mit dem Mindestbeitrag/Kinderbeitrag in der GKV oder in einer PKV versichern Wenn beide Elternteile berufstätig sind, sind die Kinder daher meistens bei dem Elternteil zu versichern, der privat versichert ist, da dieser meist der Höherverdienende ist. Wenn der andere Ehepartner in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, kann er sich nicht privat versichern, nur weil der andere Ehepartner privat versichert ist. Denn die Pflichtversicherung geht immer vor. Die Beiträge von Familienangehörigen sind arbeitgeberzuschußfähig.
Eine Ausnahme bildet die Mitversicherung von nicht arbeitenden Ehegatten und Kindern, deren einer Elternteil Beamter ist. Hier gilt die Regel von der Mitversicherung beim Höherverdienenden nicht.
Beamte erhalten statt dem Arbeitgeberanteil einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungskosten vom Staat, die sogenannte Beihilfe. Die meisten Beamten und ihre Familien sind daher in der Privaten Krankenversicherung mit sogenannten Beihilfetarifen und zahlen nur einen recht geringen Beitrag, weil nur die Restkosten zur Beihilfe bei der PKV versichert sind. Die Familienangehörigen von Beamten haben auch Beihilfeansprüche i.d. R. ca. 80 %, wenn sie nicht selbst berufstätig sind (die Leistungen der Beihilfe sind unterschiedlich, je nach Bundesland) und können dann günstig über eine PKV versichert werden.
Wenn der Beamte in der Gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, zahlt er den gesamten Krankenversicherungsbeitrag (bis zu ca.600 Euro monatlich Höchstsatz) allein, ohne Arbeitgeberzuschuß. Der Beitrag ist für Beamte realtiv hoch, da die Gesetzliche Krankenversicherung keine Beihilfetarife (prozentuale Tarife) anbietet.
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