Mutterschutz und Mutterschutzgesetz
Während der Zeit der Mutterschutzfrist besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für werdende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis.
Im Mutterschutzgesetz § 3 Abs.2 und § 6 Abs.1 ist das gesetzliche Beschäftigungsverbot (Mutterschutz bzw. Mutterschutzfrist ) für werdende Mütter vor und nach der Entbindung geregelt.
Es gelten folgende Beschäftigunsverbote:
1. für werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung;
2. für Wöchnerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung.
3. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.
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