Wo sind Kinder zu versichern ?

 

Krankenversicherung Kind - Baby - Neugeborenes

Es gibt unterschiedliche Regelungen, je nachdem, ob die Eltern gesetzlich oder privat krankenversichert sind, wer von beiden mehr verdient und ob das jeweilige Einkommen oberhalb oder unterhalb der Jahres- Beitragsbemessungsgrenze (2007: = 47.700 Euro / 3.975 Euro - jährl. / mtl.) zur Krankenversicherung liegt. Bei welchem Elternteil Familienhilfe besteht.
Möchten Sie eine Anfrage für die Krankenversicherung Ihres Kindes stellen, so tragen Sie bitte im obigen Formular Geburtsdatum, Beruf etc. eines Elternteils ein, um das Anfrageformular abschicken zu können. Vielen Dank

 
Beispiele Kranken-
versicherung
Pflegever-
sicherung
Pflegebeitrag
Eltern 1) berufstätig, pflichtversichert, Einkommen => unterhalb der "BBG" GKV GKV 1,7% v. Brutto
  2) nicht erwerbstätig GKV  von 1) beitragsfrei
Kind ohne Zusatzbeitrag GKV von 1) beitragsfrei
         
Eltern 1) berufstätig, pflichtversichert, Einkommen => unterhalb der "BBG" GKV GKV 1,7% v. Brutto
  2) berufstätig, pflichtversichert, Einkommen => unterhalb der "BBG" GKV GKV 1,7% v. Brutto
Kind ohne Zusatzbeitrag GKV  von 1) oder 2) beitragsfrei
         
Eltern 1) berufstätig, PKV versichert, Einkommen => oberhalb der "BBG" PKV PKV nach Alter
  2) berufstätig, PKV versichert, Einkommen => oberhalb der "BBG" GKV GKV 1,7% v. Brutto
Kind eigene, beitragspflichtige Mitgliedschaft! (BSG Urteil, 12 RK 82/92) GKV   mit Beitrag )
  bei Elternteil 1) eigene beitragspflichtige Mitgliedschaft PKV   beitragsfrei
         
Eltern 1) berufstätig, PKV versichert, Einkommen => unterhalb der ''BBG" PKV PKV nach Alter
 

2) berufstätig, pflichtversichert, Einkommen => unterhalb der „BBG“, das
Einkommen liegt außerdem unter dem des Elternteils 1)

GKV GKV 1,7% v. Brutto
Kind Elternteil 2) Leistungsanspruch aus der „GKV" für das Kind GKV von 2) beitragsfrei
         
Eltern 1) berufstätig, GKV versichert, Einkommen => oberhalb der "BBG" GKV GKV 1,7% v. Brutto
 

2) berufstätig, PKV versichert, Einkommen => oberhalb der „BBG“
aber unterhalb des Einkommens des Elternteils 1)

PKV PKV nach Alter
Kind Elternteil 1) Leistungsanspruch aus der „GKV" für das Kind GKV von 1) beitragsfrei
         
Eltern 1) berufstätig, PKV versichert, Einkommen => oberhalb der "BBG" GKV GKV 1,7% v. Brutto
  2) berufstätig, PKV versichert, Einkommen => oberhalb der ''BBG" PKV PKV nach Alter
Kind eigene, beitragspflichtige Mitgliedschaft! (BSG Urteil, 12 RK 82/92) GKV mit Beitrag )
  bei Elternteil 1) oder 2); eigene beitragspflichtige Mitgliedschaft PKV von 1) oder 2) beitragsfrei
         
Eltern 1) berufstätig, pflichtversichert, Einkommen => unterhalb der "BBG" GKV GKV 1,7% v. Brutto
  2) nicht erwerbstätig, PKV versichert PKV PKV nach Alter
Kind ohne Zusatzbeitrag GKV von 1) beitragsfrei
         
Eltern 1) berufstätig, PKV versichert, Einkommen => oberhalb der "BBG" PKV PKV nach Alter
  2) nicht erwerbstätig, PKV versichert PKV PKV

nach Alter )

Kind eigene, beitragspflichtige Mitgliedschaft PKV PKV beitragsfrei

Die Mitversicherung für Kinder gilt bei :
a) das Kind befindet sich in der Schulausbildung, bis zum 18. bzw. 23., auf Antrag bis zum 25. Lebensjahr
b) das Kind hat kein eigenes Einkommen, das die Geringverdienergrenze (1999) von 630,- DM übersteigt! Diese Regelungen beziehen sich auch auf die Pflege-Pflichtversicherung (PVN oder SPV)
) Beitragsbemessungsgrundlage => 1,7 % von: 1/3 d. mtl. Bezugsgröße (2006 => 2.450,- EUR : 3 = 816,67 EUR) = 24,99 DM!
) Beitragskappung auf 150 % des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung bei 5-jähriger Vorversicherungszeit in der Krankheitskosten-Vollversicherung („PKV“) und/oder privaten Pflegeversicherung („PPV“).
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