Anwartschaftsversicherung in der PKV

 

Anwartschaftsversicherung in der Privaten Krankenversicherung

Durch die Anwartschaftsversicherung werden Zeiträume überbrückt, während denen die Private Krankenversicherung ausgesetzt werden muß bzw. soll. Es besteht kein Versicherungsschutzwährend der Dauer der Anwartschaft in der PKV. Während der Zeit der Anwartschaft ist ein anwartschaftsbeitrag zu entrichten, der die Verwaltungskosten abdeckt und den Aufbau der Altersrückstellungen absichert. So kann der Versicherte nach der Zeit der Anwartschaft die Versicherung zu dem Beitrag weiterführen, der sich auf das ursprüngliche Eintrittsalter bezieht. Außerdem bleiben dem Versicherungsnehmer die Anrechnungsbeträge erhalten, die er sich vor Beginn der Anwartschaft erworben hatte.

In folgenden Situationen kann eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden:
· das Gehalt des Versicherungsnehmers liegt z.B. wegen Arbeitgeberwechsel unter der Versicherungspflichtgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) (ab 2007: mtl. 3975EUR Brutto); hier gibt es jedoch besondere Regelungen, die je nach Dauer der Mitgliedschaft in der Privaten Krankenversicherung festlegen, ob sich der Versicherungsnehmer in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichern muß
· Anspruch auf Familienhilfe / freie Heilfürsorge
·
Eintritt einer außergewöhnlichen Notlage
· bei einem längeren Auslandsaufenthalt
· Arbeitslosigkeit
Wenn die obigen Voraussetzungen entfallen, wird der ursprüngliche Vertrag wieder in Kraft gesetzt. Die Dauer der Anwartschaftsversicherung wird auf die Wartezeiten angerechnet.

 
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