PKV Schadenrichtlinie

 

Private Krankenversicherung Schadenrichtlinie

Die Quote der Schadenrichtlinie in der PKV ermittelt, in welcher Höhe die Beitragseinnahmen unmittelbar den Versicherungsleistungen und Alterungsrückstellungen zukommen.
Zum Schadenaufwand zählen die Aufwendungen für gegenwärtige Erstattungsleistungen als auch die Zuführungen zu den Alterungsrückstellungen.

Die Höhe der Schadenrichtlinie wird durch mehrere Faktoren bestimmt, wie z.B. Beitragsanpassungen, ungünstige Schadensituation, gegenwärtigen Erstattungsleistungen.
Diese Quote ist gemeinsam mit den Kennzahlen Verwaltungskostenquote und Abschlusskostenquote als Ergebnisquote zu sehen.

Für die EG-Länder wurde mit der ersten Schadenrichtlinie im Jahre 1973 die Niederlassungsfreiheit für alle Versicherungsunternehmen eingeführt. Was bedeutet, daß jedes Versicherungsunternehmen in anderen EG-Ländern selbständige Niederlassungen errichten darf, wobei grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Tätigkeitslandes gelten.
Die dritte EG-Richtlinie betrifft die Schaden-, Unfall-, Kredit-, Rechtsschutz- und auch die Private Krankenversicherung.
Diese brachte:

- Dienstleistungsfreiheit : jeder Versicherer aus anderen EG-Mitgliedstaaten kann Private Krankenversicherungen in Deutschland anbieten, ohne dort eine Niederlassung zu betreiben.

- Heimatlandkontrolle : Ein Unternehemen kann die Beaufsichtigung über seine Geschäftstätigkeit bei der Aufsichtsbehörde seines Herkunftslandes beantragen.

- Aufhebung der Bedingungs- und Tarifgenehmigung : Die auf dem deutschen Markt befindlichen PKV-Produkte unterliegen nicht mehr der Genehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehörde in Berlin.

- Aufhebung der Spartentrennung : Die früher in Deutschland geltende Spartentrennung hat europaweit seit 1994 keine Bedeutung mehr.

 
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