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Private Krankenversicherung: Leistungsausschlüsse
Generelle Leistungsausschlüsse:
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wird für die Private Krankenversicherung der Leistungsumfang geregelt als auch alles, was vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Im § 5 der Musterbedingungen (MB/KK und MB/KT) sind die wichtigsten Einschränkungen geregelt, wie z.B. keine Leistung bei Kriegsereignissen oder vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten.
Geregelt sind auch Abgrenzungsfälle bei den einzelnen Leistungspositionen (z.B. Mineralwasser gilt nicht als Arzneimittel).
Individuelle Ausschlüsse:
Wenn bei Antragstellung (Vertragsabschluss) wegen der Art der Vorerkrankung kein angemessener Risikozuschlag für die zu erwartenden Kosten festgesetzt werden kann, wird der Versicherungsschutz nur mit einem entsprechenden Leistungsausschluß angeboten (Dies betrifft die Krankenzusatzversicherung). Ffür die Krankheitskostenvollversicherung gilt dies nicht, da es hier nur eine Annahme evtl. mit Risikozuschlag oder eine Ablehnung des Antrags gibt.
Leistungsbegrenzungen werden auch vereinbart, wenn eine Operation angeraten ist und in absehbarer Zeit zu erwarten ist, oder eine Schwangerschaft vorliegt.
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