Regelung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz

 

Regelung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz Elternzeit

Das bundesdeutsche Bundeserziehungsgeldgesetz (Gesetz zum Erziehungsgeld im Erziehungsurlaub / Elternzeit), wurde zuletzt am 30. Juli 2004 geändert. Das Gesetz regelt das Erziehungsgeld, die Elternzeit und die Elternteilzeit.
Die Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) wird im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) geregelt.
Es ist ein privatrechtliche Anspruch von berufstätigen Eltern gegen ihren Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.

Wenn die Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, muss dies beim Arbeitgeber 6 Wochen bzw. 8 Wochen vorher beantragt werden. Gleichzeitig muß mitgeteilt werden, für welche Zeiten innerhalb der ersten 2 Jahre Elternzeit genommen wird. Die Elternzeit darf insgesamt auf bis zu 4 Zeiträume verteilt werden.

Eine Kündigung vom Arbeitgeber während der Elternzeit ist nicht möglich, außer bei Kleinstbetrieben.

 
PKV-1x1
PKV Online Rechner
Service Hotline
PKV Hotline 9ct/minPKV Kontakt
Anzeigen