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Bezug von Erziehungsgeld, Beiträge an die Krankenversicherung
Mütter oder Väter die ihr Neugeborenes selbst betreuen und sich im Erziehungsurlaub befinden können Erziehungsgeld beantragen, diese können dann bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten.
Eine Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist während des Bezuges von Erziehungsgeld beitragsfrei. Es gibt Private Krankenversicherungen (PKV), die in diesem Fall ebenfalls Beitragsfreiheit gewähren.
Das Erziehungsgeld beträgt höchstens: 300 € monatlich (Regelbetrag für 2 Jahre) oder
450 € monatlich (Budget für 1 Jahr).
Für den Anspruch auf Erziehungsgeld gelten folgende Einkommensgrenzen (pauschalisiertes Nettojahreseinkommen):
· in den ersten 6 Lebensmonaten: 30.000 € für (verheiratete) Paare und 23.000 € für Alleinerziehende
· ab dem 7. Monat: 16.500 € für (verheiratete) Paare und 13.500 € für Alleinerziehende
· für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils 3.140 €
Das Erziehungsgeld muß für jedes Jahr neu beantragt werden. Einige Bundesländer zahlen im Anschluß an das Bundeserziehungsgeld unter bestimmten Bedingungen das Landeserziehungsgeld.
§ 1 ff. BErzGG Bundeserziehungsgeldgesetz
Alle Mütter oder Väter erhalten bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats ihres Kindes ein steuerfreies Erziehungsgeld. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut, besteht für jedes von ihnen Anspruch auf Erziehungsgeld. Dies gilt auch für Kinder des Ehegatten, die in den Haushalt des Antragstellers aufgenommen wurden. Für angenommene Kinder wird Erziehungsgeld vom Zeitpunkt der Inobhutnahme für die Dauer von zwei Jahren, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gewährt
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