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Kündigung des Versicherungsnehmers in der Privaten Krankenversicherung und in der Gesetzlichen Krankenkasse
- Private Krankenversicherung (PKV)
ordentliche Kündigung:
je nach Krankenversicherung ist eine Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres oder zum Ende des Kalenderjahres möglich. Dies ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt.
- außerordentliche Kündigung:
- bei Eintritt der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb von zwei Monaten rückwirkend, die Versicherungspflicht muß nachgewiesen werden
- bei Änderung der Vertragsbedingungen (z.B. Beitragserhöhungen)
- wenn die Private Krankenversicherung einzelne Vertragsteile durch Rücktritt, Anfechtung oder Kündigung beendet, dann kann der Versicherungsnehmer die restlichen Vertragsteile innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Willenserklärung der Krankenversicherung kündigen
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- ordentliche Kündigung:
2 Monate Kündigungsfrist, d.h. die Mitgliedschaft endet zum Ablauf des übernächsten Monats nach der Kündigung (Achtung: die Versicherten sind mindestens 18 Monate an ihre gewählte Gesetzliche Krankenkasse gebunden (Kassenwahlrecht).
- außerordentliche Kündigung (Sonderkündigungsrecht):
-bei Erhöhung des Beitragssatzes
-bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2007:47.700,- € p.a.)
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