Kündigung in der PKV GKV

 

Kündigung des Versicherungsnehmers in der Privaten Krankenversicherung und in der Gesetzlichen Krankenkasse

  • Private Krankenversicherung (PKV)

    ordentliche Kündigung:
    je nach Krankenversicherung ist eine Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres oder zum Ende des Kalenderjahres möglich. Dies ist in den
    Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt.
  • außerordentliche Kündigung:
    - bei Eintritt der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb von zwei Monaten rückwirkend, die Versicherungspflicht muß nachgewiesen werden
    - bei Änderung der Vertragsbedingungen (z.B. Beitragserhöhungen)
    - wenn die Private Krankenversicherung einzelne Vertragsteile durch Rücktritt, Anfechtung oder Kündigung beendet, dann kann der Versicherungsnehmer die restlichen Vertragsteile innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Willenserklärung der Krankenversicherung kündigen

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

  • ordentliche Kündigung:
    2 Monate Kündigungsfrist, d.h. die Mitgliedschaft endet zum Ablauf des übernächsten Monats nach der Kündigung (Achtung: die Versicherten sind mindestens 18 Monate an ihre gewählte Gesetzliche Krankenkasse gebunden (Kassenwahlrecht).
  • außerordentliche Kündigung (Sonderkündigungsrecht):
    -bei Erhöhung des Beitragssatzes
    -bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2007:47.700,- € p.a.)


 
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