Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht

 

Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht für Angestellte von der Gesetzlichen Krankenkasse / Pflegeversicherung ist nur möglich, falls man den Status der freiwilligen Versicherung hat. Entweder in der Gesetzlichen Krankenkasse oder in der Privaten Krankenversicherung.
Laut § 8 Sozialgesetzbuch V (SGB) kann man sich als privatversicherter Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn man durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze von der Versicherungspflicht eingeholt wurde.
Wer z.B. durch Einkommensminderung oder anderen Gründen versicherungspflichtig wird, kann sich nicht befreien lassen. Die Befreiung gilt immer für den Tatbestand, für den sie ausgesprochen wurde. Ein Arbeitnehmer ist so lange befreit, solange er als Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Wurde einmal eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt, muß bei einem Arbeitgeberwechsel die Befreiung erneut beantragt werden.
Entgegen der allgemeinen Meinung, daß es wenn einmal eine Befreiung beantragt wurde diese für immer gilt, ist das Sozialgericht Berlin in seinem Urteil vom 7.04.2000 (S 75 KR 597/99) zu dem Ergebniß gekommen, daß eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 173b RVO einer späteren Pflichtversicherung in einem anderen Beschäftigungsverhältniß nichts entgegensteht. In dem Zusammenhang ist auch das Landessozialgeicht Urteil vom 9 Senat vom 29.01.2002 ( L 9 KR 66/00) wichtig. Weitere Informationen finden Sie in den Kommentaren zum Sozialgesetzbuch V zu § 6 unter der Nr. 29.
Für Versicherte in der Privaten Krankenversicherung (PKV), die länger als 5 Jahre in der Krankenversicherung waren, können sich auch bei eintretender Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dann werden die Beiträge bis zu einem gewissen Höchstsatz vom Arbeitsamt an die Private Krankenversicherung gezahlt.
Was auch für das Rentenalter gilt. Das Befreiungsrecht kann innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht ausgeübt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.

Für Versicherte in der PKV, die älter als 55 Jahre sind, tritt auch mit Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze ) keine Pflichtversicherung ein.




 
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