Befreiungsmöglichkeit bei Rentnern in der GKV

 

Befreiungsmöglichkeit bei Rentnern in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung. Die Versicherungspflicht tritt mit dem Rentenantrag ein, soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind, und seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestand.
Dabei ist es irrelevant, ob der Antragssteller bisher freiwillig oder als pflichtversichert in der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) war.
Der Rentner oder Rentenantragsteller kann sich auf Antrag von der Pflichtversicherung in der KVdR befreien lassen. Die Befreiung ist nur zulässig, wenn sie binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Gesetzlichen Krankenkasse beantragt wird.
Ein solcher Befreiungsantrag ist dann nicht erforderlich, wenn schon eine Rente bezogen wird und es hierfür bereits eine Befreiung von der Versicherungspflicht gibt.



 
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