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Gesundheitsreform neuer Basistarif ab 01.01.2009 in der Privaten Krankenversicherung und portable Altersrückstellung
Bereits zum 01.01.2009 haben die Privaten Krankenversicherungen einen PKV-einheitlichen Basistarif eingeführt.
Merkmale Basistarif:
• Leistungen nach Art und Höhe vergleichbar der Gesetzlichen Krankenversicherung
• Kontrahierungszwang bei Risikoprüfung, aber keine
Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse
• Wählbare Selbstbeteiligungsstufen von 300, 600,
900 und 1.200 EUR bei Mindestbindefrist von 3 Jahren
• Tarifvarianten für beihilfekonforme Absicherungen
• Prämien begrenzt auf:
1. GKV-Höchstbeitrag
2. bei Ehepaaren 150% GKV-Höchstbeitrag
3. bei Hilfebedürftigen (z. B. Empfänger Arbeitslosengeld II) halbe Prämie. Der Träger der Grundsicherung (z. B. Arbeitsagentur) zahlt die Prämie in gleicher Höhe wie bei GKV-Versicherten Hilfebedürftigen.
• Bildung von Alterungsrückstellungen (Kapitaldeckungsverfahren)
Aufnahmevoraussetzungen zum Basistarif:
• Alle freiwilligen Mitglieder der Gesetzlichen Krankenkassen können innerhalb von 6 Monaten ab Einführung des Basistarifs oder Beginn der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft den Basistarif wählen.
• Alle Personen ohne Krankenversicherung, die in der PKV versichert waren.
• Alle Personen, die nie krankenversichert waren und GKV frei sind (z. B. Beamte, hauptberuflich Selbstän dige, versicherungsfreie Arbeitnehmer).
Ausnahmen: Unternehmen, die einen Vertrag wegen arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher Verletzung
vorvertraglicher Anzeigepflichten beendet haben, sind bei dieser Person nicht zum Abschluss verpflichtet.
Alle Personen, die bis zum 31.12.2008 PKV versichert waren, können bis zum 30.06.2009 zu einem anderen PKV-Unternehmen wechseln unter Mitnahme der portablen Altersrückstellungen. Diese werden von der bisherigen PKV errechnet. Die Kündigung der alten Gesellschaft muss bis zum 30.06.2009 erfolgen. Der Versicherungsbeginn bei der neuen Gesellschaft ist am 01.01.2010 im Basistarif (Leistungen GKV). Der Wechsel in einen normalen Volltarif der neuen oder Ziel PKV ist erst nach 18 Monaten möglich und beinhaltet ein neues Eintrittsalter und Risikoprüfung für die verbesserten Leistungen. Der Basistarif erstattet generell max. den 1,2 fachen Satz der GOÄ, was bei einigen Ärzten zu Einschränkungen bei den Leistungen führen kann.
Die Details für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zum Basistarif bestimmt der PKV Verband mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin).
Die Prämien werden verbandseinheitlich in Abhängigkeit von Eintrittsalter und Geschlecht kalkuliert. Prämienunterschiede ergeben sich nur durch unter nehmensindividuelle Kosten und Anlageerfolge.
Der PKV Verband ist verpflichtet ein Ausgleichssystem für die Umlageelemente des Basistarifs einzurichten. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse, die im Basistarif nicht vom einzelnen Versicherungsnehmer erhoben werden können, sind auf alle Tarifversicherten im Basistarif zu verteilen. Soweit für den einzelnen Versicherungsnehmer die Prämie im Basistarif über der gesetzlich bestimmten Höchstprämie liegt, ist der Kappungsteil auf alle Personen in der Krankenvollversicherung umzulegen.
Vergütung ärztlicher Leistungen
Arbeitgeberzuschuß für Versicherte Arbeitnehmer in der Privaten Krankenversicherung:
Nur wenn ein PKV Unternehmen den Basistarif anbietet, können Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern einen Zuschuss zu ihrer substitutiven privaten Krankenversicherung beanspruchen. Substitutiv bedeutet, die Private Krankenversicherung ist geeig net, die Mitgliedschaft bei der Gesetzlichen Krankenversicherung ganz oder teilweise zu ersetzen.
Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuß beträgt unverändert die Hälfte aus allgemeinen Beitragssatz multipliziert mit den fiktiven GKV-beitragspflichtigen Einnahmen (Brutto, maximal Beitragsbemessungsgrenze), aber nicht mehr als die Hälfte des zu zahlenden den PKV Beitrags.
Bei den Qualitätsanforderungen, die die Private Krankenversicherungen als Voraussetzung für den Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuß erfüllen muss, wird nur der Basistarif gegen den Standardtarif ausgetauscht. Im Übrigen ändert sich nichts an der Berechnung der Höhe des Arbeitgeberzuschußes.
Mit der Einführung des Basistarifes ändern sich auch die
Optionen der Kunden für den Tarifwechsel.
Tarifwechsel aus dem Basistarif in einen höherwertigen Tarif:
Beim Wechsel aus dem Basistarif in einen höherwertigen Tarif wird eine Risikoprüfung durchgeführt. Ein eventuell ermittelter Risikozuschlag wird nun im Leistungsumfang des höheren Versicherungsschutzes erhoben. Für Mehrleistungen gilt ein eventuell notwendiger Risikozuschlag oder Leistungsausschluß aus der Risikoprüfung zum Zeitpunkt des Tarifwechsels. Bestehende Alterungsrückstellungen werden angerechnet. Soll in einen höherwertigen Versicherungsschutz nach Durchlaufen der 18 monatigen Bindungsfrist an den Basistarif gewechselt werden, um die portablen Altersrückstellungen von einer PKV zur anderen mitzunehmen. Somit trägt das Risiko gesundheitlicher Verschlechterung und den Mehrbeitrag durch das höhere Einstiegsalter allein der Versicherte. So ist es in der Rechstverordnung vom Bundesgesundheitsmnisterium Januar 2009 festgelegt worden.
Weitere wichtige Veränderungen durch die Gesundheitsreform 2007 sind:
3 Jahres Frist für Arbeitnehmer, die in die PKV wechseln wollen und ab 2009 wurde ein Gesundheitsfonds für die Gesetzlichen Krankenkassen eingeführt .
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