Beginn des Versicherungsschutzes - PKV

 

Beginn des Versicherungsschutzes in der PKV

Der Versicherungsschutz in der Privaten Krankenversicherung beginnt, wenn der Versicherungsvertrag geschlossen ist, frühestens jedoch mit dem im Versicherungsantrag angegebenen Versicherungsbeginn bzw. nach Ablauf der Wartezeit. Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die vor Abschluß des Vertrages (Zugang einer Annahmeerklärung / des Versicherungsscheins) eingetreten sind.
Der Beginn des Versicherungsschutzes bei einer Privaten Krankenversicherung unterscheidet sich in 3 Terminen:

Technischer Beginn: Beginndatum im Versicherungsschein. Ab diesem Termin laufen die Wartezeiten und sind die Beiträge zu zahlen.

Formeller Beginn: Zustellung des Versicherungsscheins (Police). Zeitpunkt, an dem der Vertrag geschlossen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller verpflichtet, alle Veränderungen des
Gesundheitszustandes und alle ärztlichen Behandlungen der Krankenversicherung nachzumelden. Die 6-wöchige Bindefrist wird bis zum formellen Beginn gerechnet.

Materieller Beginn: Ab diesem Termin beginnt der Versicherungsschutz / Leistungspflicht (z.B. nach Ablauf der Wartezeit) oder wenn ein übergangsloser Wechsel von der Gesetzlichen Krankenversicherung (keine Wartezeiten) stattgefunden hat.

Bei manchen PKV Anbietern kann der Versicherungsbeginn vordatiert werden, dies ist dann jeweils mit der entsprechenden Krankenversicherung zu klären.




 
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