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Elternzeit - Teilzeittätigkeit und Krankenversicherung
Jeder Arbeitnehmer hat beim bisherigen Arbeitgeber das Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. D.h. daß man als Arbeitnehmer, mit einem Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze jetzt durch das niedrigere Einkommen in die Versicherungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung kommt.
Voraussetzung für die Teilzeittätigkeit ist, daß der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte haben und eine mindestens 6-monatige Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers vorliegen muß.
Der Arbeitnehmer muß seinen Anspruch auf Teilzeitarbeit mindestens 8 Wochen vor Arbeitsbeginn schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen. Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer wöchentlich 15 bis 30 Stunden regelmäßig arbeiten; haben beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit in Anspruch genommen, darf jeder bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten.
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