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Spartentrennung in der Krankenversicherung
Die Spartentrennung ist ein Grundsatz des Versicherungswesens. Gemäß § 8 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) dürfen Versicherungsunternehmen, die im Lebens- oder substitutiven Krankenversicherungsgeschäft tätig sind, keine anderen Versicherungssparten (also keine Schadenversicherung und Unfallversicherungsgeschäft) betreiben.
Das heißt, daß Lebensversicherungen, Krankenversicherungen als auch Schaden- und Unfallversicherungen in jeweils eigenständigen Unternehmen betrieben werden müssen (jeweils eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen).
Gründe für die Spartentrennung:
- Transparenz
- verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten
- Verwendung von Beiträgen und Leistungen ausschließlich für die jeweilige Sparte
keine "Quersubventionierung" anderer Sparten
- Verwendung eventueller Überschüße allein zu Gunsten der Versicherten der betreffenden Sparte
-Konkurssicherung
Für die PKV bedeutet dies, daß sie substitutiven Schutz bietet, der den Schutz der Gesetzlichen Krankenversicherung der Art nach ersetzt.
Denn die Versicherten sind auf Dauer auf den PKV-Schutz angewiesen. Die Qualität des PKV-Schutzes muß gesichert bleiben und darf nicht durch die Aufhebung des Spartentrennungsgebots und dadurch z.B. mögliche Quersubventionierungen anderer Sparten gefährdet werden. Die PKV ist in unserem Krankenversicherungssystem gleichberechtigter Partner der GKV und muß ihre ganzen Kräfte und ihre Aufmerksamkeit auf die ihr aus der Sozialgesetzgebung heraus gestellten Aufgaben konzentrieren.
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