Schadensversicherung in der PKV

 

Schadensversicherung in der Krankenversicherung

Im §1 Abs.1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird die Schadensversicherung geregelt. Sie beruht auf dem Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung. Hier wird, der durch den Versicherungsfall eingetretene Vermögensschaden ersetzt.
Hier gilt, wie es im Versicherungsvertragsrecht geregelt, das Prinzip des Ersatzes desjenigen Einzelschadens, dessen Erstattung vertraglich vereinbart ist (d.h. welche Tarife man versichert hat).
In der Privaten Krankenversicherung (PKV) wird die Krankheitskostenversicherung als Schadensversicherung betrieben. Hier gelten die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes.

 
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