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Krankenversicherungspflicht für Rehabilitanden
Alle Personen, die nach einer Rehabilitation wieder in das Berufsleben eingegliedert werden sollen und nach dem RehaAnglGesetz von einem Rehabilitationsträger der Renten- oder Unfallversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit berufsfördernde Maßnahmen erhalten nennt man Rehabilitanden.
Gemäß § 190 Abs. 7 Sozialgesetzbuch V (SGB) tritt zu Beginn der berufsfördernden Maßnahme die Versicherungspflicht ein und endet mit Ende der Maßnahme oder bei Weiterzahlung des Übergangsgeldes mit dem Tag, an dem die Zahlungen enden.
Alle Mitglieder einer Privaten Krankenversicherung (PKV) können sich in dieser Zeit von der Versicherungspflicht befreien lassen, dies ist während der Zeit der Rehabilitation unwiderruflich.
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