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Mutterschaftsgeld Voraussetzungen § 200 Abs. 1 RVO und Krankenversicherung
Voraussetzung für einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts ist für Frauen neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis, dass sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder
deshalb nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen, weil dieses während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes zulässig aufgelöst worden ist. 1. Allgemeine Voraussetzungen für den Bezug von Mutterschaftsgeld Zeitliche Anspruchsvoraussetzungen für das Mutterschaftsgeld - sowohl in Bezug auf das Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts ( § 200 Abs. 2 Satz 1 bis 5 RVO ) als auch in Höhe des Krankengeldes (§ 200 Abs. 2 Satz 6 RVO) - bestehen nicht.
Mutterschaftsgeld erhalten weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 MuSchG und § 6 Abs. 1 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Hieraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO :
Bei Beginn der Schutzfrist muss die Schwangere Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein;
Bei Beginn der Schutzfrist muss die Schwangere Anspruch auf Krankengeld für den Fall der Arbeitsunfähigkeit haben (1. Alternative) oder
wegen der Schutzfristen von 6 Wochen vor bzw. 8 oder 12 Wochen nach der Entbindung kein Arbeitsentgelt erhalten (2. Alternative).
2. Zweites Gesetz zur Änderung des Mutterschaftsrechts (in Kraft seit 22.06.2002)
Dieses Gesetz hat u. a. folgenden Inhalt:
2.1 Konkretisierung des Begriffs "zulässig aufgelöst" (§ 200 Abs. 2 Satz 1 RVO, § 29 Abs. 2 Satz 1 KVLG)
Die Änderung in § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO, § 29 Abs. 2 Satz 1 KVLG ist eine Folgeänderung aus dem Mutterschutzgesetz. Sowohl in § 13 Abs. 2 MuSchG als auch in § 14 Abs. 2 MuSchG wird im Zusammenhang mit einer zulässigen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses konkret auf § 9 Abs. 3 MuSchG verwiesen. Durch diesen Verweis kann es zukünftig nicht mehr dazu führen, dass der Tod des Arbeitgebers auch als zulässige Auflösung gilt. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 2 RVO, § 29 Abs. 2 KVLG nur dann besteht, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG für zulässig erklärt.
2.2 Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Mutterschaftsgeld (§ 200 Abs. 2 RVO, § 29 Abs. 2 KVLG)
Voraussetzung für einen Mutterschaftsgeldanspruch nach § 200 Abs. 2 RVO bzw. § 29 Abs. 2 KVLG ist, dass bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG ein Arbeitsverhältnis besteht, die Frau in Heimarbeit beschäftigt oder das Arbeitsverhältnis der Frau während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 MuSchG aufgelöst worden ist. Der neu eingefügte Satz 5 in § 200 Abs. 2 RVO bzw. § 29 Abs. 2 KVLG stellt eine Sonderregelung für die Fälle dar, in denen das Arbeitsverhältnis erst während der Schutzfrist vor oder nach der Geburt beginnt. Für diese Fälle besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass es sich um ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Das Mutterschaftsgeld ist bei diesen Sachverhalten vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu zahlen.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bei einer Lehrerin, die ihren Vorbereitungsdienst (Referendarzeit) im Beamtenverhältnis nach Beginn der Mutterschutzfrist abgeschlossen hat, und anschließend unmittelbar oder nach wenigen Wochen als Arbeitnehmerin eingestellt wird.
Grundvoraussetzung für die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dass ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis zu Stande kommt. Eine wesentliche Voraussetzung ist die Zahlung von Arbeitsentgelt. Kommt es tatsächlich nicht zur Arbeitsaufnahme und wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, führt der (arbeitsrechtliche) Beginn eines Arbeitsverhältnisses nicht zu einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dementsprechend kann bei derartigen Fallgestaltungen eine Mutterschaftsgeldzahlung nur begründet werden, wenn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Mitgliedschaft nach anderen gesetzlichen Regelungen (z.B. freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V) besteht.
Beispiel:
Lehrerin (Referendarin)
Ende der Referendarzeit (im Beamtenverhältnis) 30.06.2005
Übernahme in den Schuldienst als Angestellte ab 01.07.2005
Voraussichtlicher Entbindungstag 10.07.2005
Tatsächlicher Entbindungstag 12.07.2005
Es besteht eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 9 SGB V.
Lösung:
Da eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, wird ab Beginn des Arbeitsverhältnisses als Angestellte Mutterschaftsgeld gezahlt. Mutterschaftsgeld wird vom 01.07. bis 11.07.2005, für den Entbindungstag 12.07.2005 und vom 13.07. bis 06.09.2005 gezahlt.
Beispiel:
Schulbesuch bis 30.06.2005 (privat krankenversichert) Zum 01.07.2005 ist eine Beschäftigung als Auszubildende vereinbart. Entbindung erfolgt am 05.07.2005
Lösung:
Da eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse nicht besteht, kann ab Beginn des Arbeits-/Ausbildungsverhältnisses kein Mutterschaftsgeld gezahlt werden.
Bei einer vorzeitigen Entbindung greift auch bei diesen Sachverhalten die Regelung des § 200 Abs. 3 Satz 2 RVO, § 29 Abs. 4 Satz 2 KVLG. Die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung verlängert sich um den Zeitraum, um den die schutzwürdige Phase des Arbeitsverhältnisses vor dem voraussichtlichen Entbindungstag wegen der vorzeitigen Entbindung verkürzt wurde.
Beispiel:
Lehrerin (Referendarin)
Ende der Referendarzeit (im Beamtenverhältnis) 30.04.2005
Übernahme in den Schuldienst als Angestellte ab 01.07.2005
Voraussichtlicher Entbindungstag 10.08.2005
Tatsächlicher Entbindungstag 21.07.2005
Es besteht eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 9 SGB V.
Lösung: Da eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, wird ab Beginn des Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsgeld gezahlt. Verkürzung der schutzwürdigen Phase des Arbeitsverhältnisses auf die Zeit vom 01.07. bis 20.07.2005.
Dadurch werden 20 Tage nicht in Anspruch genommen (21.07. - 09.08.2005).
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von 8 Wochen nach der Entbindung (Ende 15.09.2005) verlängert sich um 20 Tage und endet nunmehr am 05.10.2005.
Mutterschaftsgeld wird vom 01.07. bis 20.07.2005, für den Entbindungstag 21.07.2005 und vom 22.07. bis 05.10.2005 gezahlt.
Wurde das Zeugnis des Arztes oder der Hebamme nicht innerhalb der Wochenfrist des § 200 Abs. 3 Satz 4 RVO, § 29 Abs. 4 Satz 4 KVLG ausgestellt, oder wurde das Mutterschaftsgeld erst nach der Entbindung beantragt, ist für die Anspruchsdauerberechnung bei einer vorzeitigen Entbindung vom voraussichtlichen Entbindungstag, der sich aus der Bescheinigung für den Arbeitgeber/Dienstherrn ergibt, auszugehen.
Beispiel:
Lehrerin (Referendarin)
Ende der Referendarzeit (im Beamtenverhältnis) 31.05.2005
Übernahme in den Schuldienst als Angestellte ab 12.08.2005
Voraussichtlicher Entbindungstag nach Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 MuSchG 10.09.2005
Tatsächlicher Entbindungstag 15.08.2005
Es besteht eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 9 SGB V.
Lösung: Da eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, wird ab Beginn des Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsgeld gezahlt. Verkürzung der schutzwürdigen Phase des Arbeitsverhältnisses auf die Zeit vom 12.08. bis 14.08.2005.
Dadurch werden 26 Tage nicht in Anspruch genommen (15.08. - 09.09.2005).
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von 8 Wochen nach der Entbindung (Ende 10.10.2005) verlängert sich um 26 Tage und endet nunmehr am 05.11.2005.
Mutterschaftsgeld wird vom 12.08. bis 14.08.2005, für den Entbindungstag 15.08.2005 und vom 16.08. bis 05.11.2005 gezahlt.
Liegt weder ein Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme nach § 200 Abs. 3 Satz 3 RVO, § 29 Abs. 4 Satz 3 KVLG oder eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 MuSchG vor, ist vom tatsächlichen Entbindungstag auszugehen. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung von 8 bzw. 12 Wochen kommt hier nicht in Betracht, wenn keine Arbeitsleistung innerhalb der Frist von 6 Wochen vor der Entbindung erbracht wurde oder das Arbeitsverhältnis erst nach der Geburt beginnt. In diesen Fällen wird die Freistellungsphase vor der Entbindung nicht verkürzt, sodass dieses Ergebnis auch den Intentionen des Art. 8 Abs. 1 der EG-Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG entsprechen dürfte.
Beispiel:
Lehrerin (Referendarin)
Ende der Referendarzeit (im Beamtenverhältnis) 30.06.2005
Übernahme in den Schuldienst als Angestellte ab 20.09.2005
Eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag liegt nicht vor
Tatsächlicher Entbindungstag 14.09.2005
Es besteht eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 9 SGB V.
Lösung: Da eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, wird ab Beginn des Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsgeld gezahlt.
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von 8 Wochen nach der Entbindung (Ende 09.11.2005) verlängert sich nicht, da in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung kein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Mutterschaftsgeld wird vom 20.09. bis 09.11.2005 gezahlt.
Eine Berechnung des Mutterschaftsgeldes kann in diesen Fällen nach § 200 Abs. 2 Satz 4 RVO, § 29 Abs. 2 Satz 4 KVLG (gleichartig Beschäftigte) erfolgen.
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