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§ 200 Abs. 2 RVO Mutterschaftsgeld Höhe
Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG gezahlt, höchstens jedoch 13 EUR für den Kalendertag. Einmalig gezahltes Arbeitentgelt sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, werden nicht berücksichtigt.
Volle Arbeitsleistung der Versicherten im Ausgangszeitraum:
Bei Versicherten mit gleich bleibendem Monatsarbeitsentgelt bzw. nach Monaten bemessenem Arbeitsentgelt ist, ist jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Nettoarbeitsentgelt aller 3 Monate des Bemessungszeitraumes ist durch 90 zu teilen (Formel 1). Die Höhe des Entgelts ist nicht abhängig von der Zahl der Arbeitstage bzw. der Arbeitsstunden.
Formel 1: Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum 90
In allen anderen Fällen (z.B. Stundenlohn, Akkordlohn) sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Ausgangszeitraums zu berücksichtigen (Formel 2).
Formel 2: Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum (89, 90, 91 oder 92)
Beispiel:
mtl. Nettoarbeitsentgelt Februar (28 Kalendertage) 260,00 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt März (31 Kalendertage) 330,00 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt April (30 Kalendertage) 330,00 EUR
Insgesamt 920,00 EUR
Berechnung: 920,00 EUR 89 = 10,34 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
Verschuldetes Arbeitsversäumnis geht zu Lasten der Versicherten, d.h., das tatsächlich erzielte Nettoarbeitsentgelt ist dennoch durch die Gesamtzahl der Kalendertage des Ausgangszeitraums zu teilen. Der Begriff "verschuldetes Arbeitsversäumnis" entspricht dem des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit. Die Formeln 1 und 2 gelten; der Divisor bleibt unverändert, während das Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum niedriger ist.
Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben bei der Ermittlung des Mutterschaftsgeldes außer Betracht. Das Gleiche gilt für das in dieser Zeit erzielte Arbeitsentgelt.
Die Krankenkasse dividiert das Nettoarbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden, für die es gezahlt wurde. Der so ermittelte Stundenlohn wird mit der Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt (Formel 3). Dadurch wird die Frau durch den Arbeitsausfall nicht schlechter gestellt, weil das geringe Nettoarbeitsentgelt mit den niedrigen Arbeitsstunden korrespondiert.
Formel 3: Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum x wöchentl. Arbeitszeit Arbeitsstunden x 7
Beispiel:
Ausgangszeitraum 01.04. bis 30.06. Monat Arbeitsstunden Nettoentgelt
April 136 458,50 EUR
Mai 135 614,50 EUR
Juni 68 285,50 EUR
Insgesamt : 1.358,50 EUR
Im Monat Juni: 10 Arbeitstage unbezahlten Urlaub. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden
Formel 3 findet Anwendung, da unverschuldeter Arbeitsausfall: 1.358,50 EUR x 30 339 x 7
= 17,17 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 EUR für den Kalendertag, auch wenn es aus den Arbeitsentgelten mehrerer Arbeitsverhältnisse zu berechnen ist. Bei höherem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt wird der 13 EUR übersteigende Betrag als Zuschuss vom Arbeitgeber oder vom Bund nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes übernommen. Diese Vorschrift hat informatorischen Charakter und ist keine eigenständige Rechtsnorm; der Hinweis betrifft § 14 MuSchG .
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