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Private Krankenversicherung Erstattung von Heilmitteln
Die Heilmittel werden in den Musterbedingungen Krankenkostenvollversicherung (AVB MB / KK 94) im § 4 und § 5 Teil I für alle Unternehemen der Privaten Krankenversicherungen (PKV Unternehmen) unternehmensübergreifend geregelt.
Eventuelle Besonderheiten werden im Teil II der Musterbedingungen Krankenkostenvollversicherung (AVB MB / KK 94) oder in den Tarif Versicherungsbedingungen geregelt.
Der Leistungsumfang für Heilmittel wird im Tarif des jeweiligen Anbieters beschrieben, bzw. genau aufgezählt, für welche Heilmittel Leistungen vorgesehen sind.
Zu den Heilmitteln in der Krankenversicherung zählen i.d.R.: Bäder, Massagen, Bestrahlungen, Inhalationen, elektrische und physikalische Heilbehandlung, Heilgymnastik, Lögopädie und Ergotherapie, Schwangerschaftsgymnastik, Lichttherapie, Wärmebehandlung, Hydrotherapie
Grundsätzlich müssen diese Heilmittel vom Arzt verordnet werden, damit sie von der Versicherung erstattet werden. U.U. ist die Erstatttung auch daran geknüpft, daß die Leistungen von einem Arzt erbracht werden. Und nicht wie z.B. bei Ergotherapie durch einen Ergotherapeuten. Die Heilmittel sind von den Hilfsmitteln zu unterscheiden.
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