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Gemischte Krankenanstalten und Erstattung durch die Krankenversicherung
Der Versicherte hat grundsätzlich die freie Wahl unter allen Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen (bei der Gesetzlichen Krankenversicherung muß es lt. Satzung das nächsterreichbare, günstigste Krankenhaus sein, bei der Privaten Krankenversicherung hat man je nach Tarif freie Krankenhauswahl), über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen.
Gemischten Krankenanstalten sind im Gegensatz zu Krankenhäusern, die sowohl medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen, als auch Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder auch Rekonvaleszenten aufnehmen.
Für Kur- und Sanatoriumsaufenthalt besteht kein tariflicher Leistungsanspruch (§ 4 Abs. 5 MB/KK), nur einzelne Unternehmen zahlen freiwillige Leistungen. Dies wird in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt.
Bei einem Aufenthalt in einer Gemischten Krankenanstalt empfiehlt es sich, die Krankenversicherung rechtzeitig und unverzüglich zu informieren. Der Meldung sollte möglichst ein ärztlicher Bericht über die vorausgegangene ambulante Behandlung, über den derzeitigen Befund und über den konkreten Einweisungsgrund beigefügt werden.
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