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Eigenkapitalquote in der Privaten Krankenversicherung
Die Eigenkapitalquote einer Privaten Krankenversicherung wird zur Beurteilung der Kapitalkraft der Krankenversicherung herangezogen und
gibt an, wie hoch der Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital ist.
Eigenkapitalquote = Eigenkapital / Gesamtkapital * 100 = x %
Die durchschnittliche Eigenkapitalquote kann je nach Ländern als auch nach Branchen oder in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße recht unterschiedlich ausfallen.
Nach § 53 c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist die Eigenkapitalbildung bei den PKV Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben, und dient zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge. Die Höhe bemißt sich aufgrund einer zu bedeckenden Solvabilitätsspanne. Das Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen als Finanzaufsicht muß einschreiten, wenn eine Eigenkapitalquote unter fünf Prozent liegt, denn dies kann als problematisch angesehen werden.
Dagegen sind Erhöhungen des Eigenkapitals aus dem Jahresergebnis durch Rechtsvorschriften (u.a. § 12 a Abs. 1 und 81 d VAG in Verbindung mit § 4 der Überschußverordnung) Grenzen gesetzt, da im allgemeinen mindestens 80 Prozent des Rohergebnisses nach Steuern den Versicherten zugute kommen müssen.
Bei einer Aufstockung des Eigenkapitals in einer PKV erzeugt, wegen der Mindestbesteuerungsregel des § 21 Körperschaftssteuergesetz (KStG), d.h. der Steuer auf die Bewirtschaftung des Eigenkapitals, jede Eigenkapitalbildung dauerhaft mehr Steuern.
Die unterschiedlichen Rechtsformen der Unternehmen (Aktiengesellschaften, Vereine auf Gegenseitigkeit etc.)
sind bei der Beurteilung der Eigenkapitalquote zu beachten
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