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Auszahlung der Versicherungsleistungen bei der Privaten Krankenversicherung
Die Private Krankenversicherung ist nur dann zur Auszahlung von Versicherungsleistungen ( Erstattung der Rechnungen) verpflichtet, wenn die von ihr geforderten Nachweise eingereicht werden (z. B. Rechnung des Arztes). Die Nachweise werden dann Eigentum des Versicherers (§ 6 MB/KK Musterbedingungen).
Die Rechnungen sind von der PKV dann erstattungsfähig, wenn sie folgende Angaben enthalten:
Name der behandelten Personen, die Krankheitsbezeichnungen (Diagnose), die genauen Behandlungsdaten und die einzelnen Leistungen bzw. die Ziffern der Gebührenordnungen (GOÄ / GOZ).
Krankenhausrechnungen müssen so aufgeschlüsselt sein, daß die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen und ggf. Zuschläge für z.B. Ein-/ Zweibettzimmer ausgewiesen sind.
Die Rechnungen sind i.d.R. immer im Original bei der Krankenversicherung einzureichen.
Falls ein Krankenhaustagegeld in der PKV versichert ist, gelten für dessen Auszahlung gesonderte Regeln.
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