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Arbeitgeberzuschuß zur Privaten Krankenversicherung
Der Arbeitgeber übernimmt für seine Angestellten i.d.R. die Hälfte des tatsächlichen Beitrags der Krankenversicherung, einschließlich des Beitrages für die Pflegepflichtversicherung. Die obere Grenze ist der für das Vorjahr festgestellte durchschnittliche allgemeine Höchstbeitrag in der Gesetzlichen Krankenkasse
(2006 EUR 472,35).
Der max. Arbeitgeberzuschuss ab dem 01.01.2009 beträgt 268,28 € für die Krankenversicherung und 35,83 € für die Pflegeversicherung.
Dieser Höchstbeitrag wird jeweils zum 1.Januar eines Jahres vom Bundesministerium für Gesundheit ermittelt (vgl. § 257 Abs. 2a V Sozialgesetzbuch SGB ) und gilt für das folgende Kalenderjahr. Der Arbeitgeberzuschuß zur privaten Pflegepflichtversicherung ist davon nicht betroffen, da dieser bundesweit einheitlich 1,7% beträgt. Nicht mit enthalten sind Pflegeergänzungstarife, die der Arbeitnehmer als Zusatzversicherung extra versichert hat. Der Höchstbeitrag bezieht sich nur auf den Beitrag der Krankenversicherung.
Welchen Umfang eine Vollversicherung haben muß, damit sie einen Arbeitgeberzuschuß erhält, ist nicht vorgeschrieben. Seit 1.7.1994 ist für die Gewährung des Arbeitgeberzuschußes allerdings zwingend vorgeschrieben, daß die Krankenversicherung die in § 257 Sozialgesetzbuch V (SGB) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.
Die Beitragsrückerstattung, die der Arbeitnehmer von einer Privaten Krankenversicherung erhält, führt nicht zu einer nachträglichen Kürzung des Arbeitgeberzuschußes und wird auch nicht damit verrechnet.
Der Arbeitgeberzuschuß wird bis zur Höchstgrenze auch für familienhilfeberechtigte in der PKV (z.B. Kinder und Ehegatte) gezahlt (SGB V § 10).
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