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Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
Nach § 200 Abs. 2 Satz 7 RVO erhalten "andere Mitglieder" Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
Andere Mitglieder in diesem Sinne sind Frauen, die bei Arbeitsunfähigkeit aus ihrem Versicherungsverhältnis Anspruch auf Krankengeld haben und
nach den Regelungen des § 200 Abs. 1 RVO Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, aber bei Beginn der Schutzfrist weder in einem Arbeitsverhältnis stehen bzw. in Heimarbeit beschäftigt sind noch deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde (Nicht-Arbeitnehmerinnen) oder bei Beginn der Schutzfrist in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen und Mutterschaftsgeld in Höhe des Höchstbetrages von 13 EUR kalendertäglich erhalten, der Anspruch auf den Zuschuss nach § 14 MuSchG jedoch während der Schutzfristen der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG wegfällt (Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss).
Trotz des Wortlauts der Vorschrift, die vom zuletzt gezahlten Lohn spricht, sind innerhalb des Mutterschaftsurlaubs wirksam werdende Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen sowie die Erhöhung von Ortszuschlägen zugunsten der Arbeitnehmerin in der gleichen Weise auszuzahlen, wie sie auch den männlichen Arbeitnehmern des Betriebes bzw. der Dienststelle gewährt werden. Andernfalls läge eine Geschlechtsdiskriminierung vor.
Hinweis: BAG, 31.07.1996 - 5 AZR 9/95
Auswirkungen der Gleitzonenregelung ab 01.04.2003
Anders als bei der Krankengeldberechnung fehlt es bei der Mutterschaftsgeldberechnung an einer gesetzlichen Regelung, dass die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen sind.
Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 200 Abs. 2 Sätze 1-6 RVO /§ 29 Abs. 2 KVLG und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG ist bei diesen Fallgestaltungen nach wie vor das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes in Höhe des Krankengeldes nach § 200 Abs. 2 Satz 7 RVO /§ 29 Abs. 3 KVLG gelten allerdings die für die Krankengeldberechnung anzuwendenden Sonderregelungen (vgl. Besprechungsergebnis der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 22./23.01.2003 ).
Beitrags- und Steuerfreiheit
Das Mutterschaftsgeld und der Mutterschaftsgeldzuschuss sind beitrags- und steuerfrei. Wer als Arbeitnehmerin vor der Wahl des Krankenversicherungsschutzes steht, sollte beachten, dass für die Schutzfristen i.d.R. rund 1.287 EUR (99 Tage je 13 EUR) Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt wird, und dass außerdem die Mitgliedschaft für diese Zeit und auch für die Zeit des Erziehungsgeldbezuges und zumeist auch der Elternzeit (Erziehungsurlaub) beitragsfrei erhalten bleibt. In der Privaten Krankenversicherung hingegen sind die vollen Beiträge weiterzuzahlen. Da für diese Zeit kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird, kommt es zu einer verdoppelten Beitragsbelastung der Versicherten in der PKV. Außerdem wird für privat- oder nichtversicherte Arbeitnehmerinnen lediglich ein einmaliges Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Höhe von insgesamt 210 EUR zu Lasten des Bundes gezahlt. Der Antrag ist an folgende Adresse zu richten:
Bundesversicherungsamt - Mutterschaftsgeldstelle - Villemombler Str. 76 53123 Bonn www.bundesversicherungsamt.de
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