Mutterschaftsgeld Dauer

 

§ 200 Abs. 3 RVO Mutterschaftsgeld Dauer

Das Mutterschaftsgeld wird für 6 Wochen vor, für 8 Wochen nach der Entbindung und für den Entbindungstag selbst gezahlt. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten wird es für 12 Wochen nach der Entbindung gezahlt.
1. Grundsatz
Das Mutterschaftsgeld wird für 6 Wochen vor und für 8 Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten wird es für 12 Wochen nach der Entbindung gewährt.
Als Frühgeburt gelten Kinder mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm.
Siehe auch: BAG, 12.03.1997 - 5 AZR 329/96
Tritt die Entbindung früher als erwartet ein, so verkürzt sich der Anspruch auf Mutterschaftsgeld vor der Entbindung - im Einklang mit der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG - vom Beginn der Schutzfrist bis zum Tag vor der tatsächlichen Entbindung. Die Bezugsdauer verlängert sich dementsprechend nach der Entbindung um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 MuSchG vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte ( § 200 Abs. 2 Satz 2 RVO ).
Wird das Mutterschaftsgeld erst nach der Entbindung beantragt, so ist für die Bestimmung des Beginns der sechsten Woche der tatsächliche Entbindungstag maßgebend. Ebenfalls gilt der tatsächliche Entbindungstag für die Berechnung der Anspruchsdauer von sechs Wochen vor der Entbindung in den Fällen, in denen das Zeugnis nicht innerhalb der Wochenfrist des § 200 Abs. 3 Satz 3 RVO ausgestellt wurde.

Das Mutterschaftsgeld für Arbeitslose ist für Kalendertage zu bezahlen
(d.h. wöchentlicher Zahlbetrag : 7 = kalendertäglicher Zahlbetrag).
Im Übrigen ist die Berechnung, Auszahlung und Erhöhung des Mutterschaftsgeldes identisch mit der des Krankengeldes. Daher ist ein voller Leistungsmonat mit 30 Tagen zu berechnen.

2. Zweites Gesetz zur Änderung des Mutterschaftsrechts
Am 20.06.2002 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Mutterschaftsrechts in Kraft getreten.
2.1 Verlängerung der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG
Mit Änderung des § 6 Abs. 1 MuSchG werden die Schutzfristen für Mütter von 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung um den Zeitraum verlängert, "der nach § 3 MuSchG nicht in Anspruch genommen werden konnte". Diese Regelung gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und vor dem vom Arzt oder der Hebamme bescheinigten mutmaßlichen Entbindungstag entbunden haben, sodass sich die Schutzfrist vor der Entbindung dadurch verkürzt. Durch diese gesetzliche Regelung wird Art. 8 Abs. 1 der EG-Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG umgesetzt, die einen Mutterschaftsurlaub von insgesamt mindestens 14 Wochen ununterbrochen (vor und nach der Geburt) vorsieht.
Beispiel:
Mutmaßlicher Entbindungstag 18.07.2005
Beginn der Schutzfrist (§ 3 Abs. 2 MuSchG) 06.06.2005
Letzter Arbeitstag 05.06.2005
Entbindungstag 11.07.2005
Lösung: Die Schutzfrist ist verkürzt vom 06.06.2005 bis 10.07.2005. Dadurch werden 7 Tage nicht in Anspruch genommen (11.07. - 17.07.2005). Die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG von 8 Wochen (Ende 05.09.2005) verlängert sich um 7 Tage und endet nunmehr am 12.09.2005.
Die in dem vorgenannten Beispiel skizzierte Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob die Frau bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG (im Beispiel 06.06.2005) gearbeitet hat, arbeitsunfähig war (Krankengeldbezug oder Entgeltfortzahlung), bezahlten oder unbezahlten Urlaub hatte oder ein Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG besteht und Arbeitsentgelt nach § 11 MuSchG gezahlt wird.

2.2 Konkretisierung des Beschäftigungsverbots für die Zeiten nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1 MuSchG)
Bisher bestand die Möglichkeit, dass eine Mutter auf ausdrückliches Verlangen bei Tod ihres Kindes schon vor Ablauf der 8- oder 12-wöchigen Schutzfrist wieder beschäftigt werden konnte, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen sprach. Neu in das Gesetz aufgenommen wurde eine Frist von 2 Wochen nach der Entbindung, in der eine Beschäftigung nicht erfolgen darf. Eine Wiederbeschäftigung ist erst ab Beginn der 3. Woche nach der Entbindung zulässig. Grund für diese Änderung ist Art. 8 Abs. 2 der EG-Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG, der eine obligatorische Mutterschutzfrist von 2 Wochen vorsieht.

2.3 Verlängerung der Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld (§ 200 Abs. 3 RVO, § 29 Abs. 4 KVLG)
Parallel zur Verlängerung der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG verlängert sich auch die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld bei Frauen, die früher als vom Arzt oder der Hebamme vorausberechnet entbunden haben, und zwar um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 MuSchG nicht in Anspruch genommen werden konnte ( § 200 Abs. 3 Satz 2 RVO , § 29 Abs. 4 Satz 2 KVLG ). Durch die Regelung des § 200 Abs. 3 Satz 2 RVO, § 29 Abs. 4 Satz 2 KVLG und der redaktionellen Überarbeitung von § 200 Abs. 3 Satz 5 RVO, § 29 Abs. 4 Satz 5 KVLG ist klargestellt worden, dass der vom mutmaßlichen Entbindungstag ausgehende festgestellte Anspruchsbeginn auf Mutterschaftsgeld (identisch mit Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG) stets unverändert bleibt. Somit ergibt sich der Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 MuSchG nicht in Anspruch genommen werden konnte. Jeweils um diesen Zeitraum verlängert sich die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung. Dadurch wird sichergestellt, dass in allen Fällen Mutterschaftsgeld für 14 bzw. 18 Wochen zuzüglich Entbindungstag gezahlt werden kann.
Beispiel: 
Mutmaßlicher Entbindungstag 24.07.2005
Anspruchsbeginn auf Mutterschaftsgeld (auch Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG)
12.06.2005
Letzter Arbeitstag 11.06.2005
Entbindungstag 14.07.2005
Lösung: Die Schutzfrist ist verkürzt vom 12.06.2005 bis 13.07.2005. Dadurch werden 10 Tage nicht in Anspruch genommen (14.07. - 23.07.2005).
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von 8 Wochen nach der Entbindung (Ende 08.09.2005) verlängert sich um 10 Tage und endet nunmehr am 18.09.2005.
Wurde das Zeugnis des Arztes oder der Hebamme nicht innerhalb der Wochenfrist des § 200 Abs. 3 Satz 4 RVO, § 29 Abs. 4 Satz 4 KVLG ausgestellt, oder wurde das Mutterschaftsgeld erst nach der Entbindung beantragt, ist für die Anspruchsdauerberechnung bei einer vorzeitigen Entbindung vom voraussichtlichen Entbindungstag, der sich aus der Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 MuSchG ergibt, auszugehen. Dementsprechend kann ermittelt werden, welcher Teil der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG nicht in Anspruch genommen wurde. Infolgedessen verlängert sich die Anspruchsdauer nach der Entbindung.
Liegt weder ein Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme nach § 200 Abs. 3 Satz 3 RVO, § 29 Abs. 4 Satz 3 KVLG oder eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 MuSchG vor, ist hilfsweise vom tatsächlichen Entbindungstag auszugehen. Die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung von 8 bzw. 12 Wochen verlängert sich um den Zeitraum, in der die Frau innerhalb der 6 Wochen-Frist vor der Entbindung diesen Anspruch nicht verwirklichen konnte. Dieses Ergebnis dürfte auch Art. 8 Abs. 1 der EG-Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG entsprechen, die einen Mutterschaftsurlaub von insgesamt mindestens 14 Wochen vorsieht.
Beispiel: 
Eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag liegt nicht vor
Tatsächlicher Entbindungstag 14.09.2005
Letzter Arbeitstag vor der Entbindung 30.08.2005
Lösung: Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von 8 Wochen nach der Entbindung (Ende 09.11.2005) verlängert sich um die Zeit vor der Entbindung, in der die Frau innerhalb der 6 Wochen-Frist vor der Entbindung tatsächlich gearbeitet hat (03.08.2005 bis 30.08.2005). Der Mutterschaftsgeldanspruch nach der Entbindung verlängert sich um 28 Tage. Mutterschaftsgeld wird vom 31.08. bis 07.12.2005 gezahlt.

Die in den vorgenannten Beispielen skizzierten Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob die Frau bei Beginn des Mutterschaftsgeldes gearbeitet hat, arbeitsunfähig war (Krankengeldbezug oder Entgeltfortzahlung), bezahlten oder unbezahlten Urlaub hatte,
ein Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG besteht und Arbeitsentgelt nach § 11 MuSchG gezahlt wird oder als Arbeitslose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versichert war.
Der einmal vom voraussichtlichen Entbindungstag festgestellte Beginn des Mutterschaftsgeldes verändert sich bei einer vorzeitigen Entbindung nicht mehr.
2.4 Konkretisierung des Begriffs "zulässig aufgelöst" (§ 200 Abs. 2 Satz 1 RVO, § 29 Abs. 2 Satz 1 KVLG)
Die Änderung in § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO , § 29 Abs. 2 Satz 1 KVLG ist eine Folgeänderung aus dem Mutterschutzgesetz. Sowohl in § 13 Abs. 2 MuSchG als auch in § 14 Abs. 2 MuSchG wird im Zusammenhang mit einer zulässigen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses konkret auf § 9 Abs. 3 MuSchG verwiesen. Durch diesen Verweis kann es zukünftig nicht mehr dazu führen, dass der Tod des Arbeitgebers auch als zulässige Auflösung gilt. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 2 RVO , § 29 Abs. 2 KVLG nur dann besteht, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG für zulässig erklärt.
3. Weitere Fallgestaltungen
Die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherungen haben sich am 23./24.10.1997 darüber hinaus mit folgenden Fallgestaltungen auseinander gesetzt:
das Mutterschaftsgeld wird erst nach der Entbindung beantragt,
der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ergibt sich erst aufgrund der so genannten Günstigkeitsprüfung oder
das Zeugnis des Arztes oder der Hebamme wurde nicht innerhalb der Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt. In diesen drei Konstellationen liegt dem Arbeitgeber möglicherweise bereits eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 Mutterschutzgesetz vor, aufgrund derer der Beginn des Beschäftigungsverbotes ermittelt wurde. Für die Krankenkasse ist die entsprechende Bescheinigung jedoch unbrauchbar, sodass zunächst kein Mutterschaftsgeld für die Zeit vor der Entbindung gezahlt werden kann. Nach Auffassung der Krankenkassen-Spitzenverbände ist in den oben geschilderten Fallkonstellationen im Falle von Frühgeburten für den Beginn des Mutterschaftsgeldes der aufgrund der Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 Mutterschutzgesetz ermittelte Beginn des Beschäftigungsverbots maßgebend. Die 12-wöchige Anspruchsdauer nach der Entbindung verlängert sich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz nicht in Anspruch genommen werden konnte. Wurde dagegen eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 Mutterschutzgesetz wegen der Frühgeburt noch gar nicht ausgestellt, fehlt es an einem vor der Geburt liegenden Datum, nach welchem der Beginn der Leistungsdauer des Mutterschaftsgeldes bestimmt werden könnte. In diesen Fällen ist daher das Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag sowie für die darauf folgenden 18 Wochen zu zahlen.
Nach Auffassung der Spitzenverbände der GKV sind die in der gemeinsamen Verlautbarung vom 06.01.1997 und in den Besprechungsergebnissen vom 25.06. und 23./24.10.1997 aufgestellten Grundsätze auch für solche Frühgeburten anzuwenden, die anlässlich einer weiteren Schwangerschaft während der
Elternzeit (Erziehungsurlaub) eintreten.
Deshalb können künftig bei Frühgeburten die Vorschriften über das Ruhen des Mutterschaftsgeldes ( § 200 Abs. 4 RVO , § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ) und § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V über den Vorrang des Mutterschaftsgeldes gegenüber dem Krankengeld bei Frühgeburten nicht mehr praktisch angewandt werden, da rückwirkend kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld entstehen kann.

 

 
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