Krankenversicherung Medizinstudenten und Ärzte

 

Medizinstudenten im praktischen Jahr und Ärzte Krankenversicherung

Im § 8 Abs. 1 Nr. 6 SGB V ist es geregelt, daß sich ein Arzt im Praktikum bei einer Privaten Krankenversicherung versichern kann. Generell ist ein Arzt im Praktikum versicherungspflichtig. Er kann sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn er den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Gesetzlichen Krankenkasse stellt. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

 
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