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Krankenversicherung der Dienstordnungs-Angestellten
Alle besoldeten Angestellten der Gesetzlichen Krankenkassen, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, werden eine Dienstordnung ausgestellt. Lt. § 351 Abs.1 RVO ( Reichsversicherungsordnung)
Bei der Erstellung ist darauf zu achten, daß die Dienstordnung nur Leistungen vorsieht, die sich an die Regelungen und an die Grundsätze der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen anlehnen (Beihilfe).
Die Dienstordnungs-Angestellten fallen nicht unter das Schutzsystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sondern unter das System der beamtenrechtlichen Fürsorge. Die Krankenkassen und ihre Verbände haben sich demgemäß bei den Leistungen für Krankheit an ihre Angestellten "an Struktur und System des geltenden Beihilferechts des Landes zu halten".
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