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Tagegeld-Versicherung Private Krankenversicherung und Gesetzliche Krankenkasse
Krankentagegeld Private Krankenversicherung
Durch die Krankentagegeldversicherung wird ein Verdienstausfall aufgrund krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit abgesichert.
Arbeitnehmer können ein Tagegeld bis zur Höhe von 100% ihres Nettoeinkommens (entspricht bis zu 80% des Jahresbruttoeinkommens inkl. Sonderzahlungen), maximal das jeweils angegebene Höchsttagegeld, für die Zeit nach Ende der Gehaltsfortzahlung versichern oder anderweitige Krankengeld- bzw. Krankentagegeld-Ansprüche bis zur Höhe von 100% des Nettoeinkommens aufstocken.
Pflichtversicherte Arbeitnehmer in einer Gesetzlichen Krankenversicherung können über eine Zusatzversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich 15,- € für die Beitragszahlung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung absichern.
Für Selbständige, die bisher ein Krankentagegeld bei der GKV mitversichert hatten, erhalten ab 01.01.2009 keine Leistungen mehr aus dem Krankentagegeld, dies wurde im Gesundheitsreformgesetz geregelt. Eine Leistung für ein Krankentagegeld ist nur durch den Abschluß eines Wahltarifs bei der GKV möglich, wodurch eine Vertragsbindung von 3 Jahren besteht, die sich auch auf das außerordentliche Kündigungsrecht bei Beitragsanpassung erstreckt.
Krankentagegeld-Versicherung Gesetzliche Krankenkasse
Das Krankengeld soll dem Krankenversicherten den Verdienstausfall ersetzen. Dauer und Höhe des Krankengeldes sind einheitlich für alle Gesetzlichen Krankenkassen gesetzlich vorgeschrieben.
Es beträgt bei Arbeitnehmern 70 % des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts und wird bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen gezahlt. Das Höchst-Krankengeld beträgt 2007 kalendertäglich 83,13 EUR.
Die leistungsauslösenden Tatbestände für das Krankengeld ergeben sich aus den § § 24b , 44 und 45 Sozialgesetzbuch V (SGB).
Die leistungsauslösenden Faktoren sind:
Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit,
vollstationäre, teilstationäre oder vor- bzw. nachstationäre Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkasse (GKV),
stationäre Behandlung in einer Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung zu Lasten der Krankenkasse,
Beaufsichtigung, Betreuung, oder Pflege eines erkrankten Kindes,
nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch,
nicht rechtswidrige Sterilisation
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