Kosten ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad

 

Kosten einer ambulanten Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort

Für die Kosten eine ambulanten Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort werden bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) keine Leistung erbracht, es sei denn, die versicherte Person hat ihren ständigen Wohnsitz in einem Heilbad/Kurort. Oder die ambulante Heilbehandlung wird während eines vorübergehenden Aufenthaltes in dem Heilbad/Kurort aufgrund eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung notwendig.
Dies ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94) nach § 5 Abs.1 (e) geregelt.
Diese Abgrenzung wurde hier notwendig, da bei Personen, die einen Kurort aufsuchen, der Arzt i.d.R. nicht als Ambulanz für die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer akuten Erkrankung, sondern als Kur- oder Badearzt aufgesucht wird.

 
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