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Geringügige Beschäftigung und Status Krankenversicherung
Geringfügige Beschäftigungen sind nach § 7 SGB V versicherungsfrei, d.h. sie unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Es gibt zwei Arten von geringfügigen Beschäftigungen, geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen.
Wird die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche ausgeübt und übersteigt das Arbeitsentgelt im Monat nicht 400,- € (2006), dann liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Ist die Beschäftigung innerhalb eines Jahres auf maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt und wird nicht berufsmäßig ausgeübt, dann liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor.
Wichtig:
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Beschäftigungen bis zu einem Verdienst von 400,- € (2006) werden versicherungspflichtig, wenn sie neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.
Für dauerhaft geringfügig Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber folgende Pauschalbeträge:
Krankenversicherung:
10%, wenn bereits eine Krankenversicherung besteht (Familienversicherung). Dadurch entsteht jedoch kein eigener Anspruch an die Krankenversicherung. Für nicht gesetzlich Krankenversicherte (z.B. in einer Privaten Krankenversicherung) entfällt der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.
Rentenversicherung:
12%. Dadurch entstehen geringe Rentenansprüche. Durch einen eigenen Beitrag können geringfügig Beschäftigte den Pauschalbeitrag auf den vollen Rentenbeitragssatz aufstocken und dadurch volle Leistungsansprüche erwerben
Es müssen alle geringfügigen Beschäftigungen vom Arbeitgeber der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) gemeldet und auf der Lohnsteuerkarte vermerkt werden.
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