Entziehungsmaßnahmen in der PKV

 

Entziehungsmaßnahmen in der Privaten Krankenversicherung

Nach MB/KK 66: Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung waren bislang bisher sämtliche auf Sucht beruhende Krankheiten und deren Folgen vom Versicherungsschutz der Privaten Krankenversicherung (PKV) ausgeschlossen.
Grund hierfür war, daß Behandlungserfolg und Kosten bei der Behandlung von Suchtkranken nicht abzuschätzen sind und die Sucht nicht noch zusätzlich durch die Erstattung der Krankheitskosten gefördert werden sollte (BGH VersR 75, 1093,1094 m.w.N.).
Gegenwärtig sind nur noch Entziehungsmaßnahmen (auch Entziehungskuren) von der Erstattung ausgeschlossen (MB/KK 94), so werden heute alle unmittelbaren Krankheits- und Unfallfolgen einer Sucht vom Versicherungsschutz abgedeckt.
Diese Änderung wurde eingeführt, da die Gesetzlichen Krankenversicherungen Suchtkrankheiten in den Versicherungsschutz mit aufgenommen hatten.


 
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