Befreiungsmöglichkeit bei Studenten in der GKV

 

Befreiungsmöglichkeit bei Studenten in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Ein Student kann sich von der Krankenversicherungspflicht in der GKV befreien lassen (§ 8 (1) Nr. 5 SGB Sozialgesetzbuch) und in eine Private Krankenversicherung wechseln.Der Befreiungsantrag muß innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht oder vor Beginn des Studiums gestellt werden.
Der Befreiungsantrag muß an die Ortskrankenkasse am Wohnort oder Studienort gerichtet werden, hierfür muß kein PKV Versicherungsschutz nachgewiesen werden.
Geltungszeit für die Befreiung von der studentischen Krankenversicherungspflicht ist die Zeit des Studiums, in dieser Zeit ist die Befreiung unwiderruflich. Es sei denn es tritt anderweitig eine Versicherungspflicht bei der Gesetzlichen Krankenkasse ein, z.B. ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitnehmerverhältnis.



 
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