Auslandsaufenthalt Gesetzliche Krankenversicherung

 

Auslandsaufenthalt Gesetzliche Krankenversicherung

Durch das Sozialversicherungsabkommen besteht bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland (z.B. Urlaub) Versicherungsschutz bei der Gesetzlichen Krankenkasse. Seit dem 01.01.2006 erhält der Versicherte in der GKV entweder eine zusätzliche in Europa gültige Krankenversichertenkarte oder die neue elektronische Gesundheitskarte, die sowohl in Deutschland als auch im Ausland gültig ist. Geleistet wird nach der Regelung des Gastlandes. Da einige Ärzte Touristen allerdings wie Privatpatienten behandeln und entsprechend abrechnen, kann es hier zu Eigenbeteiligungen kommen, oder man ist über eine Auslandskrankenversicherung in einer Private Krankenversicherung zusatzversichert.
In folgenden Ländern besteht Versicherungsschutz bei der GKV über die Krankenversichertenkarte:

Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Serbien und Montenegro, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tunesien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Für folgende Länder wird weiterhin der Auslandskrankenschein benötigt:
Israel, Kroatien, Mazedonien, Serbien/Montenegro, Tunesien und Türkei.




 
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