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Arztwahl bei der Gesetzlichen Krankenkasse und der Privaten Krankenversicherung
Soll ein Arzt für eine ärztliche Behandlung aufgesucht werden, so gibt es Unterschiede bei der Wahlmöglichkeit des Arztes für Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der Privaten Krankenversicherung (PKV).
Versicherte in der Privaten Krankenversicherung:
Ein Privatpatient hat jederzeit freie Arztwahl, d.h. er kann sich bei allen niedergelassenen Ärzten/Zahnärzten behandeln lassen. Falls im Tarif enthalten, können auch Heilpraktiker (ausgebildet nach dem Deutschen Heilpraktikergesetz) konsultiert werden. Ein Wechsel des behandelnden Arztes ist jederzeit ohne Überweisung möglich. Es ist keine Versichertenkarte beim Arztbesuch vorzulegen, der Patient gibt nur seine Adresse an. Heilpraktiker sind bei den meisten PKV Unternehmen mitversichert.
Versicherte in der Gesetzlichen Krankenkasse:
Ein gesetzlich Versicherter kann nur Ärzte/Zahnärzte aufsuchen, soweit sie zur Kassenpraxis zugelassen sind oder an der kassenärztlichen Versorgung beteiligt oder dazu ermächtigt sind. Es muß eine Versichertenkarte oder ein Überweisungsschein vorgelegt werden, damit der Arzt mit der Krankenversicherung abrechnen kann. Leistungen beim Heilpraktiker sind in der Regel nicht versichert und müssen aus eigener Tasche gezahlt werden oder über eine private Zusatzversicherung abgesichert werden.
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