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Vorvertragliche Anzeigepflicht in der Privaten Krankenversicherung
Bei Antragsstellung bei einer Privaten Krankenversicherung sind der Antragsteller und evtl. mitzuversichernden Personen gesetzlich verpflichtet, alle Angaben der Krankenversicherung über Gesundheitszustand, Beruf, Lebensalter usw. sowie über evtl. anderweitig beantragten/bestehenden Versicherungsschutz zu beantworten.
Diese Regelung besteht, damit das PKV Unternehmen nur dann Versicherungsschutz garantieren kann, wenn er das mögliche Risiko von Krankheiten und den daraus entstehenden Kosten der betreffenden Personen möglichst genau einschätzen und berechnen kann.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht endet erst, wenn der Vertrag mit dem Versicherer abgeschlossen wurde. Wenn also dem Antragsteller der Versicherungsschein (Police) oder eine Annahmeerklärung der Krankenversicherung vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht für alle ärztlichen Behandlungen und Veränderungen im Gesundheitszustand eine Nachmeldepflicht.
Bei den Gesundheitsfragen sollte der Antragsteller auch solche Krankheiten angeben, die er für unbedeutend oder unwesentlich einschätzt.
Eine Anzeigepflichtverletzung ist gegeben, wenn der Antragsteller sich nicht an die Anzeigepflicht hält.
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