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Angehörige Freier Berufe und Krankenversicherung
Folgende freiberufliche Tätigkeiten gehören zu den freien Berufen lt. § 18 Abs. 1 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes:
technische/ und naturwissenschaftliche Berufe wie z.B. Architekten, Sachverständige etc.
rechts- und wirtschaftsberatende Berufe, wie z.B. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Steuerberater etc.
publizistische / künstlerische Berufe, wie z.B. Schriftsteller, bildende Künstler, Musiker, etc.
soziale Berufe wie z.B. Pädagogen, Psychologen, Dolmetscher etc.
heilkundliche Berufe, wie z.B. Ärzte, Zahn- und Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker etc.
Die Zuordnung bestimmter Berufsgruppen ist widerum entscheidend für den Status bei der Krankenversicherung und Sozialversicherung.
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