Elternzeit Mutterschaftsurlaub

 

Elternzeit Mutterschaftsurlaub Erziehungsurlaub

Der Mutterschaftsurlaub wurde 1986 gesetzlich durch den Erziehungsurlaub abgelöst und seit 1992 auf 3 Jahre verlängert. Seit dem 1.1.2001 wird dafür der Begriff Elternzeit verwendet; gesetzlich wurde eine Regelung getroffen, daß die Elternzeit von jedem Elternteil allein oder auch von beiden gemeinsam genommen werden kann.

Will ein Elternteil die Elternzeit direkt nach der Mutterschutzfrist nehmen, so muß dies beim Arbeitgeber 6 Wochen, bei Ämtern 8 Wochen vor Beginn beantragt werden. Es muß auch bereits mitgeteilt werden, für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu 4 Zeitabschnitte verteilt werden.

Wichtig: Auf 12 Monate der Elternzeit kann zunächst verzichtet werden, um diese dann auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes zu verschieben. Während der Mutterschutzfrist kann wegen eines anderen, älteren Kindes Elternzeit in Anspruch genommen werden.

Der Elternteil, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, darf vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden (bei Kleinstbetrieben sind Ausnahmen möglich). Zum Ende der Elternzeit kann der Elternteil sein Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.

§ 15 ff. BErzGG (Bundeserziehungsgeldgesetz)

Die Elternzeit wird für die ersten 36 Lebensmonate im Allgemeinen den Berechtigten gewährt, die auch Erziehungsgeld erhalten. Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, so dauert die bereits angetretene Elternzeit an; sie wird nicht durch Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen. Das heißt, dass der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld solange entfällt. Das gilt nicht, so weit eine zulässige Teilzeitarbeit geleistet wird. Dieser Anspruch auf unbezahlte Freistellung steht jedoch auch dann zu, wenn wegen der Höhe des Einkommens kein Erziehungsgeld gezahlt wird.
Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz (Mutterschutz). Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann jedoch das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen. Wird die Frist versäumt, kann das Beschäftigungsverhältnis nur in gegenseitigem Einvernehmen zum Ende der Elternzeit aufgelöst werden. Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub der Mutter (bzw. des Vaters / des Lebenspartners) für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Dabei wird mathematisch auf- oder abgerundet. Diese Kürzungsmöglichkeit gilt jedoch nicht für Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld), es sei denn, der Tarifvertrag sieht ausdrücklich eine entsprechende Kürzungsmöglichkeit vor.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind
für das ihnen die Personensorge zusteht, des Ehegatten bzw. des Lebenspartners, oder
das sie in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege aufgenommen haben, oder das sie auch ohne Personensorgerecht selbst betreuen und erziehen und für das sie Erziehungsgeld beziehen können, oder des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, für das sie Erziehungsgeld beziehen können, oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils Erziehungsgeld beziehen können, in einem Haushalt leben und
dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Der Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, z.B. für die Betreuung des Kindes im ersten Schuljahr. Da der Zeitpunkt der Einschulung für das einzelne Kind häufig auch von einer Stichtagsregelung und seinem Geburtsdatum abhängt, wurde diese Möglichkeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres (und nicht nur des 7. Lebensjahres) erweitert. Allerdings ist die Übertragung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Die Eltern können selbst entscheiden, wie sie die Elternzeit unter sich verteilen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Elternzeit insgesamt auf nur bis zu vier Abschnitte verteilt werden kann. Das gilt für beide Elternteile zusammen, es gibt also keine viermalige Aufteilung für jeden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist (8 bzw. 12 Wochen nach Geburt) beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeit innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Da sich die flexibilisierte Elternzeit im zulässigen Rahmen und mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum 8. Geburtstag des Kindes verteilen kann, lässt sich von den Eltern nicht erwarten, das sie bereits beim Beginn der Elternzeit alle zulässigen Zeitabschnitte bis zum 8. Lebensjahr verbindlich festlegen. Für eine Zeitraum von 2 Jahren ist eine solche Verpflichtung aber angemessen. Für die Anmeldung und die zeitliche Einteilung der Elternzeit ist die Schriftform notwendig.

 
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