Arzneimittel Definition

 

Arzneimittel Definition - Erstattung Gesetzliche Krankenkasse und Private Krankenversicherung

Nach dem 4. Arzneimittelgesetz gelten als Arzneimittel (einschließlich Verbandmittel) alle Präparate, "die in gleichbleibender Zusammensetzung hergestellt und in abgabefertigen Packungen unter einer besonderen Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden."Außerdem alle nach individueller ärztlicher Verordnung von Apotheken hergestellten Präparate. Zu Arzneimittel zählen nicht: Lebensmittel, kosmetische Mittel, Körperpflegemittel und andere Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens.
Die Gesetzlichen Krankenversicherungen versuchen, durch bestimmte Anreizsysteme die Verschreibung von günstigen Generikapräparaten zu anzuregen, um auf diese Weise Kosten zu sparen und die Kostenexplosion im Gesundheitswesen zu begrenzen. Denn es haben in den letzten 30 Jahren dauernde Leistungskürzungen in diesem Bereich stattgefunden. Außerdem gibt es eine Positivliste, wo bestimmte Medikamente von der Leistung für Versicherte in der GKV von der Gesetzliche Krankenkasse nicht erstattungsfähig sind, d.h. dann aus eigener Tasche getragen werden müssen.
Versicherte In einer Privaten Krankenversicherung bekommen grundsätzlich die von ihrem Arzt verschriebenen Arzneimittel nach den tariflich festgelegten Leistungen erstattet (abzüglich evtl. vereinbarter Selbstbeteiligung), es gibt hier keine Einschränkungen in der Wahl der Medikamente, die Positivliste entfällt.

 
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