Neuer Stichtag 3 Jahres Frist 02.02.07

 

Abschaffung der 3 Jahres Frist zum 31.12.2010
3 Jahres Frist mit Stichtag 02.02.2007 für den Wechsel GKV PKV

Alle GKV Versicherten, die nach bisherigem Recht zum 01.01.2007 versicherungsfrei werden und bei der GKV vor dem 02.02.07 (Eingang Kündigung bei der Gesetzlichen Krankenkasse bis zum 01.02.07) kündigen, erfüllen in diesem Fall die Frist und sind dadurch nicht von der 3-Jahres-Regelung betroffen.
Nach der Bundestagswahl 2009 wurde im Koalitionsvertrag die Abschaffung der 3 Jahres Frist vereinbart. Seit September 2010 gibt es einen Referententwurf, der die Abschaffung der 3 Jahres Regelung zum 31.12.2010 vorsieht. D.h. jeder, der voraussichtlich in einem Jahr über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) verdient kann nun wieder in die PKV wechseln.
Die bisherige Regelung sah folgendes vor:
Der Versicherungsbeginn bei der Privaten Krankenversicherung kann also auch nach dem Stichtag liegen, in Abhängigkeit zur normalen Kündigungsfrist bei der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Es gilt die Bestandsschutzklausel (§ 6 SGB V, Abs. 9). Die Bestandsschutzklausel stellt sicher, daß Arbeitnehmer, die am Stichtag (in dem Fall
der 02.02.2007) bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert waren oder vor diesem Stichtag ihre gesetzliche Krankenversicherung gekündigt hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, versicherungsfrei bleiben.

Die 3 Jahres Regelung am 02.02.2007 durch den Bundestag verabschiedet sieht folgendes vor:
Arbeitnehmer können nur dann in die PKV wechseln, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt in drei aufneinander folgenden Kalenderjahren die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat. Die GKV-Pflicht endet mit Ablauf des dritten Jahres, wenn das Arbeitsentgelt auch im Folgejahr über der Pflichtgrenze liegt.
Dies bedeutet, alle die nicht zum 31.12.2002 privat versichert waren, dass sie im Jahre 2004 46.350 EUR, in 2005 46.800 EUR, 2006 47.250 EUR und im Jahr 2007 47.700 EUR Brutto als Jahresarbeitsentgelt erhalten haben müssen. Wer in einem dieser Jahre nicht das erforderliche Bruttoeinkommen hatte, kann im Jahr 2007 nicht die gesetzliche Krankenversicherung kündigen und in eine PKV wechseln.
Für alle, die am 31.12.2002 bereits privat versichert waren, unterliegen nicht der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) sondern der Beitragsbemessungsgrenze (2007: 42,750 EUR), die im Jahr 2004 41.850 EUR, in 2005 42.300 EUR und im Jahr 2006 42.750 EUR betrug.
Auch hier ist darauf zu achten, dass der Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse die Freiwilligmeldung korrekt mitgeteilt hat, da die Krankenkassen die Freiwilligmeldungen nicht überprüfen oder auch nicht selber durchführen können. Für die Freiwilligmeldung ist ausschließlich der Arbeitgeber zuständig. Falls die Freiwilligmeldung nicht korrekt erfolgt ist, können auch Korrekturmeldungen zur Freiwilligmeldung gemacht werden.
Wenn Sie dazu Fragen haben oder Hilfestellungen benötigen, können Sie sich gerne über das Anfrageformular an uns wenden.

Durch diese Maßnahme soll Arbeitnehmern der Wechsel in die PKV erschwert werden. Der Anteil, in der Privaten Krankenversicherung kapitalgedeckt versicherten Arbeitnehmer, wird etwas zurückgehen. Zugunsten heutiger höherer GKV-Einnahmen, wird das künftige Finanzierungsproblem der umlagefinanzierten Gesetzlichen Krankenversicherung verschärft und die zukünftigen Leistungsausgaben zusätzlich erhöht..
Selbständige und Beamte sind von der Dreijahresfrist nicht betroffen.

Ab 01.04.2007 werden Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht mehr GKV pflivhtversichert, wenn sie vorher privat krankenversichert waren.

Weitere Informationen zu den Auswirkungen der Gesundheitsreform, höhere Beiträge ab 2007 in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Beiträge GKV 2007), Basistarif, Gesundheitsfonds und Meinungen finden Sie in unserem Webblog.


 

 
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